Die Vorabpauschale – einfach erklärt!

Zu Beginn des Jahres 2025 wird von vielen Verrechnungskonten wieder ein Steuerbetrag als sogenannte „Vorabpauschale“ abgebucht, bei dem sich die meisten Anleger fragen werden: Vorabpauschale, was ist das und wofür muss ich die bezahlen?

Die Vorabpauschale ist zunächst einmal ein fiktiver steuerlicher Ertrag. Sie wurde bereits 2018 in Deutschland eingeführt, um sicherzustellen, dass Fondsanleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, auch wenn der Fonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Dies betrifft vor allem thesaurierende Fonds. Also Fonds, die ihre Erträge nicht an die Anleger ausschütten, sondern reinvestieren. Um eine Doppelbesteuerung beim späteren Verkauf der Fondsanteile zu vermeiden, werden beim Verkauf der Fondsanteile sämtliche Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Obwohl es diese Steuer seit 2018 gibt, ist sie vielen Anlegern unbekannt. Dies liegt daran, das der sogenannte Basiszins, der sich an der Rendite langlaufender Bundesanleihen orientiert, in der Vergangen meistens sehr gering oder sogar negativ war. Dadurch spielte die Steuer bis letztes Jahr nahezu keine Rolle.

Entwicklung Basiszins

Wie wird die Vorabpauschale berechnet und von wem?

Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen nach einer kompliziert aussehenden Formel errechnet:

Als Erstes wird geprüft, ob der Anteilspreis am Jahresende höher ist als zu Beginn des Jahres, denn nur dann wird die Steuer überhaupt berechnet.

Danach ermitteln die depotführenden Stellen nach folgender Formel den sogenannten Basisertrag:

Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (01.01.2024)

Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttungen im abgelaufenen Kalenderjahr ab.

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (sie kann jedoch niemals negativ werden)

Diese Vorabpauschale ist aber nicht die zu zahlende Steuer, sondern nur der fiktive Ertrag, also die Berechnungsgrundlage für die zu zahlende Steuer!

Je nach Art des Fonds sind Teile der Erträge von der Steuer freigestellt. Bei Mischfonds beträgt die Teilfreistellung 15%, bei Aktienfonds 30%, bei Immobilienfonds sogar 60% bzw. 80%, wenn überwiegend im Ausland investiert wird.

Hier ein Rechenbeispiel für einen Aktienfonds:

Berechnung Vorabpauschale

Auf diesen Betrag wird dann die Abgeltungsteuer plus ggf. Kirchensteuer und Soli (max. 28,625%) berechnet und dem Konto des Anlegers belastet – sofern der Bank kein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe erteilt wurde.

 

Fazit: Für ein Depot mit thesaurierenden Aktienfonds im Wert von 100.000 € (am 01.01.2024) werden Anfang des Jahres 2025 ca. 330,00 € Steuern vom Verrechnungskonto abgebucht. Aufgrund der geringeren Teilfreistellung bei Mischfonds (15%) oder bei Rentenfonds ohne Teilfreistellung können bis zu 460,00 € Steuern anfallen!

Bei Fragen rund um die Vorabpauschale, die Höhe Ihres Freistellungsauftrages etc. sprechen Sie uns gerne an, wir informieren und beraten Sie gerne!

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