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Rechner

Vorabpauschale-Rechner

Jeden Januar bucht die Depotbank die Steuer auf die Vorabpauschale ab — die jährliche Mindestbesteuerung von Fonds und ETFs. Rechnen Sie nach, was für Ihren Fonds fällig wird — mit dem aktuellen Basiszins von 3,2 %.

Bei thesaurierenden ETFs: 0 €. Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale.

%

Vom BMF jährlich festgelegt (2026: 3,20 %; 2025: 2,53 %).

Bei Kauf im Jahresverlauf: 1/12 weniger je vollem Monat davor.

Steuer auf die Vorabpauschale

 

So kommt der Betrag zustande

  • Basisertrag
  • Wertzuwachs im Jahr (Obergrenze)
  • Vorabpauschale
  • Steuerpflichtig
  • Steuer

Freistellungsauftrag nicht vergessen: Bis zum Sparer-Pauschbetrag (1.000 € / 2.000 € bei Zusammenveranlagung) bleibt die Vorabpauschale steuerfrei — die Bank bucht dann nichts ab.

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Methodik & Annahmen

Berechnung (§ 18 InvStG): Basisertrag = Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 70 %. Die Vorabpauschale ist der Basisertrag abzüglich Ausschüttungen, begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres — in Verlustjahren fällt sie auf 0. Bei Kauf im Jahresverlauf mindert sie sich um 1/12 je vollem Monat vor dem Kauf. Auf den steuerpflichtigen Teil (nach 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds) rechnen wir die Abgeltungsteuer: 25 % + Soli, optional mit Kirchensteuer (8/9 % — sie mindert die Kapitalertragsteuer als Sonderausgabe; effektiv 26,375 % / 27,82 % / 27,99 %).

Die Steuer gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird von der Depotbank automatisch abgeführt — sorgen Sie für Deckung auf dem Verrechnungskonto oder einen ausreichenden Freistellungsauftrag. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf angerechnet (keine Doppelbesteuerung).

Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner liefert eine unverbindliche Beispielrechnung zur Veranschaulichung und stellt keine Anlage- oder Steuerberatung, Anlageempfehlung oder Prognose dar. Steuerliche Angaben sind vereinfacht und ersetzen nicht die Beratung durch einen Steuerberater. Die Ergebnisse beruhen auf den von Ihnen eingegebenen Annahmen und einer gleichbleibenden Verzinsung; tatsächliche Wertentwicklungen schwanken und können niedriger oder höher ausfallen. Wert­entwicklungen der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Kapitalanlagen sind mit Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden. Kosten und Steuern sind nur berücksichtigt, soweit ausdrücklich angegeben. Alle Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet — es werden keine Daten an uns übertragen oder gespeichert. Für eine individuelle Einschätzung sprechen Sie uns gerne persönlich an.

Häufige Fragen

Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Vorab-Besteuerung der Wertsteigerung von Fonds und ETFs, die wenig oder nichts ausschütten (thesaurierende Fonds). So wird auch ohne Verkauf jedes Jahr ein Mindestbetrag versteuert; beim späteren Verkauf wird die bereits versteuerte Vorabpauschale wieder angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.
Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?
Sie gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Steuer wird daher meist Anfang Januar automatisch vom Verrechnungs- oder Referenzkonto Ihrer Depotbank eingezogen — für das Jahr 2025 also Anfang Januar 2026.
Wie hoch ist der Basiszins 2026?
Für 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Basiszins auf 3,20 % festgelegt (2025: 2,53 %). In den Basisertrag fließen davon 70 % ein; auf den steuerpflichtigen Teil wird nach 30 % Teilfreistellung für Aktienfonds die Abgeltungsteuer (rund 26,375 %) fällig.
Fällt die Vorabpauschale auch bei Verlusten an?
Nein. Die Vorabpauschale ist höchstens so hoch wie die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr. Sinkt der Fondswert, fällt keine Vorabpauschale an. Auch Ausschüttungen mindern sie.
Wie kann ich die Vorabpauschale vermeiden?
Über den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung) bleiben Kapitalerträge bis zu dieser Höhe steuerfrei. Mit einem Freistellungsauftrag bei der Bank wird die Abbuchung in dieser Höhe verhindert.

Depot & Steuern im Griff

Wir behalten auch die Steuerseite im Blick.

Vorabpauschale, Teilfreistellung, Freistellungsaufträge, Verlusttöpfe — in unserer VermögensVerwaltung gehört die steuerliche Einordnung dazu.